SGG Art. 117
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.