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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 116

Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

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Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.