SGB 7 Art. 194Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.