SGB 7 Art. 189Beauftragung einer Krankenkasse
Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.