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SGB 7 · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB 7 Art. 147aDienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Vierter Abschnitt Dienstrecht

In forceOfficial text

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen: Gewerbliche Berufsgenossenschaft

Höchstgrenze

1.

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Besoldungsgruppe B 6

2.

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

Besoldungsgruppe B 7

3.

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Besoldungsgruppe B 7

4.

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Besoldungsgruppe B 7

5.

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Besoldungsgruppe B 7

6.

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Besoldungsgruppe B 8

7.

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Besoldungsgruppe B 8

8.

Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Besoldungsgruppe B 8

9.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Besoldungsgruppe B 8

(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.