SGB 7 Art. 132Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.