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SGB 6 · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB 6 Art. 37Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Erster Titel Renten wegen Alters

In forceOfficial text

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1.

das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2.

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.