Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGB 6 · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB 6 Art. 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

In forceOfficial text

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.