SGB 6 Art. 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.