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SGB 4 · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB 4 Art. 100Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

In forceOfficial text

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1.

die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

2.

die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

3.

die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

4.

das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.