SGB 4 ст. 100Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.