SGB 12 Art. 112Kostenerstattung auf Landesebene
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.