SGB 12 ст. 112Kostenerstattung auf Landesebene
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.