Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGB2§48aFKV · Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

SGB2§48aFKV Art. 6Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

In forceOfficial text

(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat

.

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres

Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.

die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2.

die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat

;

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat

3.

die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4.

die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.