SGB2§48aFKV ст. 6Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
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Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
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Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.