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SEGStatV · Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

SEGStatV Art. 2Zu erhebende Daten

In forceOfficial text

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben: 1.

die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen: a)

geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b) Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie

c) Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und

2.

die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.