SEGStatV Art. 2Zu erhebende Daten
Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben: 1.
die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen: a)
geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b) Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
c) Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
2.
die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.