Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SegelmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

SegelmAusbV Art. 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I

30 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II

40 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Planung und Fertigung

20 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.