SegelmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
SegelmAusbV ст. 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I
30 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II
40 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung
20 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.