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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 32Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen

In forceOfficial text

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1.

Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.

Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

3.

Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4.

Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.