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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 14Medizinische Versorgung

Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses

In forceOfficial text

Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.