SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
SEG ст. 14Medizinische Versorgung
Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Soldatinnen und Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.