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SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO Art. 53Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

In forceOfficial text

(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.

(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.