SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO ст. 53Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.
(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.