SeeSchAÜV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung SeeSchAÜV Art. 3 In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Previous · Art. 2 Contents