SeeSchAÜV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung SeeSchAÜV ст. 3 ДействуетОфициальный текст Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Предыдущая · ст. 2 Содержание