SeelotRevierV 1978 · Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
SeelotRevierV 1978 Art. 7
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.