SeelotRevierV 1978 · Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
SeelotRevierV 1978 Art. 6
(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2)