SeeAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung SeeAZV Art. 10Geltung des Arbeitszeitgesetzes In forceOfficial text Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. ← Previous · Art. 9 Contents Art. 11 · Next →