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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 98Überprüfungen

Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung

In forceOfficial text

Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen 1.

der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,

2.

aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und

3.

der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen

mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.