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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 86Probezeit

Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord

In forceOfficial text

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.