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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 78Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung

Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen

In forceOfficial text

Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.