SeeArbG Art. 78Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.