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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 74Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds

Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen

In forceOfficial text

Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindestens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich während dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heimschaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.