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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 69Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit

Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses

In forceOfficial text

Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen eines anderen dringenden persönlichen Grundes erforderlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind insbesondere 1.

Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,

2.

Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners,

3.

schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners.