Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 65Kündigungsrecht

Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses

In forceOfficial text

(1) Das Heuerverhältnis kann durch den Reeder und durch das Besatzungsmitglied gekündigt werden.

(2) Die Beendigung des Heuerverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die ordentliche Kündigung gegenüber einem Kapitän oder einem Schiffsoffizier kann nur vom Reeder ausgesprochen werden.

(4) Für die Kündigung des Heuerverhältnisses gelten die allgemeinen Vorschriften über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.