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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 60Reisekosten

Unterabschnitt 5 Urlaub

In forceOfficial text

Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reisekosten gilt § 31 entsprechend.