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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 6Schiffsoffiziere

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Schiffsoffiziere sind Besatzungsmitglieder des nautischen oder des technischen Dienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen, sowie die Schiffsärztinnen und Schiffsärzte, die Seefunkerinnen und Seefunker, die Schiffselektrotechnikerinnen und Schiffselektrotechniker und die Zahlmeisterinnen und Zahlmeister.