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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 57Urlaubsdauer

Unterabschnitt 5 Urlaub

In forceOfficial text

(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.

(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 1.

34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,

2.

32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind 1.

gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten,

2.

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutterschaft,

3.

Landgang nach § 35 und

4.

Ausgleichsfreizeiten nach § 52.