SeeArbG Art. 41Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
Unterabschnitt 3 Heuer
Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.