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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 32Dienstleistungspflicht

Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht

In forceOfficial text

Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.