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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 23Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung

Unterabschnitt 3 Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen

In forceOfficial text

Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inhaber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigungen ist. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Besatzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit den nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord erhalten.