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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 120Verhalten an Bord

Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord

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Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusammenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu gewährleisten.