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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 112Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung

Unterabschnitt 3 Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder

In forceOfficial text

Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufgabengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunkärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei und jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Verfügung.