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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 102Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders

Unterabschnitt 1 Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land

In forceOfficial text

Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.