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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV Art. 3Aufgaben der zuständigen Stelle

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. 1.

überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,

2.

richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,

3.

prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,

4.

erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und

5.

unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.