See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
See-BAV Art. 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.