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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV Art. 19Prüfungstermin und Zulassung

Abschnitt 3 Prüfungen

In forceOfficial text

(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

(2) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.