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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV Art. 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses

Abschnitt 3 Prüfungen

In forceOfficial text

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.