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SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

SEBG Art. 40Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen

In forceOfficial text

Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.