SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
SEBG ст. 40Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.